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   FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16   

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FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16 (https://dejure.org/2017,27034)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.05.2017 - 4 K 46/16 (https://dejure.org/2017,27034)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 4 K 46/16 (https://dejure.org/2017,27034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 10 UStG 2005, UStG VZ 2008
    Umsatzsteuerbarkeit der Durchführung einer Maßnahme der Arbeitsmarktförderung - Sog. unechter Zuschuss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1; UStG § 10

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerpflicht für Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Durchführung von Arbeitsförderungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versteuerung eines aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheids gezahlten Zuschusses für eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1468
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Im weiteren Verwaltungsverfahren vertrat das Finanzamt unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 22. April 2015 (XI R 10/14) erstmals im Schreiben vom 20. Oktober 2015 die Auffassung, dass die Maßnahmen im Rahmen des Projektes in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit der Zahlung der Fördergelder stünden.

    Die Klägerin wandte dagegen ein, dass das Urteil des BFH vom 22. April 2015 (XI R 10/14) auf den Streitfall nicht anwendbar sei.

    Dies müsse das Finanzamt grundsätzlich gegen sich gelten lassen - der BFH habe der pauschalen Verwaltungsauffassung erst im Jahr 2015 widersprochen (Verweis auf BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14).

    Die Rechtsfrage, ob echte Zuschüsse bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote zu berücksichtigen seien oder nicht, sei zu verneinen (Verweis auf BFH-Beschluss vom 14. April 2008, XI B 171/07; wohl anderer Ansicht BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, Bl. 48 GA).

    Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. "Zuschuss", "Spende") unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u. a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862), oder dass ein steuerlich relevanter Zusammenhang bei einem aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides gezahlten Betrages auch dann vorliegen kann, wenn dem Zuwendungsempfänger keine Primärpflicht zur Erbringung der geförderten Tätigkeit obliegt und er ein signifikantes Eigeninteresse an deren Durchführung hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Kiel, Urteil vom 16. Februar 2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776).

    Insbesondere nahm der BFH keine Änderung der Rechtsprechung durch sein Urteil vom 22. April 2015 (XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862) vor.

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 10. August 2016 (XI R 41/14), da die Klägerin keine Aufgabe der den Zuschuss weiterleitenden Stelle (Projektkoordinatorin) übernommen habe.

    Zudem werde darauf hingewiesen, dass der BFH im Urteil vom 10. August 2016 (XI R 41/14) seine Rechtsprechung hinsichtlich der Kriterien für entgeltliche Leistungen bestätigt habe.

    Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden oder den Bewilligungsbescheid abzustellen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. August 2016, XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238).

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV, Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.).

    Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.).

    Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749).

  • BFH, 21.03.2007 - V R 28/04

    Umsatzsteuer - berufsbildende Einrichtung - Steuerbefreiung für

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Der BFH bezog sich in seiner Entscheidung vielmehr auf zahlreiche ältere - vor dem Jahre 2009 ergangene - Entscheidungen und betonte dabei ausdrücklich (Rz. 23 m.w.N., zit. nach juris), dass er in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze Projekte der Arbeitsförderung, die durch Zuschüsse gefördert wurden, bereits in Entscheidungen aus dem Jahre 2007 (Verweis auf BFH-Urteil vom 29. Juni 2007, V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938; BFH-Urteil vom 21.3.2007, V R 28/04, HFR 2007, 687) als steuerbare Leistungen angesehen hatte.

    Denn der BFH hatte bereits in der Entscheidung vom 29. Juni 2007 (V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.3.2007, V R 28/04, HFR 2007, 687) zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Maßnahmen der Arbeitsförderung die allgemeinen Grundsätze zur Steuerbarkeit von Leistungen Anwendung finden.

  • BFH, 29.06.2007 - V B 28/06

    Umsatzsteuer - Steuerpflicht von Zuschüssen an Beschäftigungsgesellschaften

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Der BFH bezog sich in seiner Entscheidung vielmehr auf zahlreiche ältere - vor dem Jahre 2009 ergangene - Entscheidungen und betonte dabei ausdrücklich (Rz. 23 m.w.N., zit. nach juris), dass er in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze Projekte der Arbeitsförderung, die durch Zuschüsse gefördert wurden, bereits in Entscheidungen aus dem Jahre 2007 (Verweis auf BFH-Urteil vom 29. Juni 2007, V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938; BFH-Urteil vom 21.3.2007, V R 28/04, HFR 2007, 687) als steuerbare Leistungen angesehen hatte.

    Denn der BFH hatte bereits in der Entscheidung vom 29. Juni 2007 (V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.3.2007, V R 28/04, HFR 2007, 687) zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Maßnahmen der Arbeitsförderung die allgemeinen Grundsätze zur Steuerbarkeit von Leistungen Anwendung finden.

  • FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde bei der Vermietung einer Anlegerbrücke

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Februar 2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776):.

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u. a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862), oder dass ein steuerlich relevanter Zusammenhang bei einem aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides gezahlten Betrages auch dann vorliegen kann, wenn dem Zuwendungsempfänger keine Primärpflicht zur Erbringung der geförderten Tätigkeit obliegt und er ein signifikantes Eigeninteresse an deren Durchführung hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Kiel, Urteil vom 16. Februar 2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776).

  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Wenngleich ein synallagmatisches Vertragsverhältnis für die Annahme eines Leistungsaustauschs nicht konstitutiv ist, sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung bei einem gegenseitigen Vertrag - der jedoch nicht zwingend vorliegen muss - regelmäßig erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

    Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV, Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Schließlich werde darauf hingewiesen, dass nach dem EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 (C-126/14, "Sveda") unentgeltlich angebotene Leistungen keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug haben, wenn diese unentgeltlichen Leistungen dem unternehmerischen Tun des Steuerpflichtigen dienten.
  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 16.05.2017 - 4 K 46/16
    Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl II 2007, 63 m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, BStBl II 2007, 285 m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

  • BFH, 19.11.2009 - V R 29/08

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

  • BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07

    Aufteilung von Vorsteuern auf unternehmerischen und nicht unternehmerischen

  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst

    Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass von der öffentlichen Hand geleistete Zuschüsse an eine Gesellschaft, die Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung durchführt, ein Entgelt für eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung sein können, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss (Entgelt) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 4 K 46/16, EFG 2017, 1468; zur Steuerbarkeit von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung vgl. bspw. auch BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall bspw. von der Konstellation, in welcher die öffentliche Hand einer Gesellschaft Mittel für eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung zur Verfügung stellt und der Zweck der Abgeltung der durchgeführten Maßnahme nicht durch eine Förderung der durchführenden Körperschaft überlagert wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 4 K 46/16, EFG 2017, 1468).

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